Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Förderverein Soziale Dienste Linden e. V
- Er hat seinen Sitz in Linden und ist unter Nr. 21 VR 1299 beim Amtsgericht in Gießen eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Er fördert die Diakoniestation Linden, inclusive aller dort angegliederter Dienste, Einrichtungen und Projekte, soweit deren Finanzierung nicht durch die Kranken-, Pflegeversicherung oder andere Kostenträger übernommen werden, unmittelbar.
- Der Verein kann daneben für die Betreuung alter, kranker, behinderter oder sonst der Hilfe bedürftiger Menschen in Linden soziale Dienste (hauswirtschaftliche Hilfe, persönliche Betreuung von Pflegebedürftigen, Vorlesen, Einkaufen, Beraten etc.) anbieten und vermitteln, sowie in Einzelfällen Hilfen in Notsituationen gewähren.
- Er fördert die Hospizarbeit in Linden und die Ziele der Hospizbewegung.
- Die Beiträge der Einzelmitglieder und die Spenden an den Förderverein werden zweckgebunden verwendet.
§ 3 Besondere Aufgaben
Im Hinblick auf die Zweckbestimmung stellt sich der Verein als besondere Aufgaben:
- Breite Kreise der Lindener Bevölkerung sowie in diesem Raum ansässige Unternehmen, Verbände, Vereine und Körperschaften für die Mitgliedschaft zu gewinnen,
- Einen finanziellen Beitrag zum Ausbau und Betrieb einer Diakoniestation und eines Hospizdienstes in Linden zu leisten, über deren Arbeit zu informieren und den Träger zu beraten.
- Das bürgerschaftliche Engagement in der Pflege und Betreuung alter, kranker, behinderter oder sonst der Hilfe bedürftiger Menschen in Linden zu stärken, pflegende Angehörige zu unterstützen und die Arbeit professioneller Dienste zu ergänzen.
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ist auch die Mitarbeit und Mitgliedschaft in anderen, auch überörtlichen Organisationen möglich.
§ 4 Erträge
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt seine Ziele in der Regel durch ehrenamtlich tätige Mitglieder. Er kann sich dazu auch Dritter bedienen. Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Vorstand kann in begründeten und belegbaren Fällen eine pauschale Abgeltung bis zu 25,- EUR im Monat beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden:
a. jede natürliche Person,
b. jede juristische Person,
c. jede rechtsfähige Personengemeinschaft,
d. Körperschaften,
e. Personenhandelsgesellschaften,
f. Partnerschaften,
b) bis f) jeweils vertreten durch eine ordnungsgemäß bestimmte Person.
2. Wer Mitglied werden will, erklärt dies
schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
Das Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Mindestbeitrag oder einen von ihm selbst bestimmten
höheren Beitrag jährlich zu leisten.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Eine
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie wird
zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens
einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.
4. Ein Mitglied,
das seinen Verpflichtung nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den
Interessen des Vereins zuwider handelt, kann durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Es ist vorher anzuhören. Das Mitglied kann
innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen, über den die
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/innen,
- die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes, die jährlich erfolgt,
- die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages,
- Einflussnahme durch Beratung und Verabschiedung eingebrachter Anträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.
- Sie tritt einmal im Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn es der Vorstand für erforderlich hält. Verlangen zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes eine Mitgliederversammlung, so muss sie der Vorstand unverzüglich einberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Es genügt die Bekanntmachung in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Linden.
- Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/ der Vorsitzenden und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse offen, es genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, wobei zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen sowie der Auflösung des Vereins gemäß § 13. Bei Wahlen kann auf Antrag geheime Abstimmung erfolgen.
- Anträge der Mitglieder werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge werden behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen und sie nicht Satzungsänderungen oder Wahlen zum Inhalt haben.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem/ der Vorsitzenden,
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin,
- dem Rechner/ der Rechnerin,
- bis zu sechs Beisitzern und
- einem Vertreter/ einer Vertreterin des Vorstandes des Evangelischen kirchlichen Zweckverbandes einer Zentrale für ambulante Pflegedienste in Linden.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre,
- Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der Beisitzer/ Beisitzerinnen wird vor deren Wahl von der Mitgliederversammlung bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des gewählten Vorstandes statt. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
- Der Vorstand entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Sache der Mitgliederversammlung sind. Er hat den jährlichen Haushaltsplan zu erstellen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der/Die Vorsitzende lädt mit Angabe der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, sie kann in besonderen Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.
- Über die Beratung wird eine Niederschrift gefertigt, sie ist von dem Schriftführer/ der Schriftführerin und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Vertretung des Vereins
Der/ Die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer/ die Schriftführerin und der Rechner/ die Rechnerin sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Rechnungsbelege, die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung und die ordnungsgemäße Verbuchung.
- Die Mitgliederversammlung wählt hierfür zwei Mitglieder für jeweils zwei Jahre. Damit sich deren Amtszeit überlappt, wird jährlich ein Prüfer/ eine Prüferin gewählt. Deshalb ist bei vorzeitigem Ausscheiden eine Nachwahl für die Dauer eines Jahres zulässig.
§ 13 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und davon drei Viertel zustimmen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne des Absatzes (1), so kann innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen kann. In der Einladung für die zweite Versammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat. Trifft die Mitgliederversammlung hierzu keine Entscheidung, fällt das Vermögen an die Stadt Linden, die es entsprechend zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bei der Vereinsgründung am 25. 02. 1981 und am 29. 04. 1981 beschlossene, am 23. 02. 1984 und 18. 03. 1999 und 22.04.2015 geänderte Satzung.
Linden, den 22.April 2015